Veranstaltung: | 1. Sitzung des Studierendenparlaments 2021/22 |
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Tagesordnungspunkt: | 6. Beschluss der Geschäftsordnung |
Antragsteller*in: | StuPa Vorsitz (dort beschlossen am: 02.11.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.11.2021, 18:59 |
G1: Abstimmung der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Bamberg
Antragstext
Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Bamberg (Beschluss
20.10.2020)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für die Sitzungen das Studierendenparlament der
Otto-Friedrich-Universität Bamberg.
§ 2 Zusammensetzung
Die Zusammensetzung des Studierendenparlaments ergibt sich nach § 40 der
Grundordnung der Universität Bamberg.
§ 3 Vorsitz
(1) Der Vorsitz des Studierendenparlaments besteht aus dem:der Vorsitzenden und
mehreren stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitz soll sich paritätisch
sowohl aus Mitgliedern der Vertretungen der Fachschaften als auch den direkt
gewählten Mitgliedern zusammensetzen.
(2) Aufgaben des Vorsitzes sind
- das Hinwirken auf die Umsetzung der Beschlüsse,
- die Vertretung des Studierendenparlaments gegenüber Personen und Organen
der Universität, der Presse und der Öffentlichkeit gemäß den Beschlüssen
des Studierendenparlaments,
- die regelmäßige Berichterstattung über die eigene Tätigkeit,
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen,
- die Aktualisierung und Instandhaltung der Webpräsenz,
- die Erstellung eines Berichts über die Gleichstellung der Geschlechter im
Studierendenparlament, der jedes Semester angefertigt werden soll.
(3) Auf Antrag des Vorsitzes und nach Bestätigung durch das
Studierendenparlament können Aufgaben an Dritte übertragen werden.
(4) Der Vorsitz ist dem Studierendenparlament gegenüber für seine Arbeit
verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
§ 4 Aufgaben des Studierendenparlaments
(1) Zu den Aufgaben des Studierendenparlaments gehören
1. die fakultätsübergreifenden Angelegenheiten der Studierenden
2. die Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden
3. die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (Art. 2
BayHSchG), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder
wissenschaftspolitischen Fragen
4. die Vertretung hochschulpolitischer, fachlicher, wirtschaftlicher, sozialer
und kultureller Belange der Studierenden
5. die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung der
Geschlechter
6. die Förderung der Belange der Studierenden mit Behinderung
7. die Förderung der geistigen, musischen und sportlichen Interessen der
Studierenden und
8. die Pflege von nationalen und internationalen Beziehungen insbesondere zu
Studierenden.
9. die Nominierung von studentischen Vertreter:innen und Stellvertreter:innen in
die Kommissionen, die auf der Liste der universitätsweiten Kommissionen
aufgelistet sind.
(2) Nominierungen und Entsendungen erfolgen in Personenwahl.
§ 5 Referent:innen des Studierendenparlaments
(1) Das Studierendenparlament wählt seine Referent:innen in Personenwahl.
(2) Das Studierendenparlament kann Referent:innen abwählen. Ist ein ständiges
Referat gemäß §42 Abs. 1 der Grundordnung der Universität Bamberg durch
Rücktritt des:der Referent:in unbesetzt, so muss unverzüglich ein:e
Nachfolger:in bestimmt werden.
(3) Referent:innen sind dem Studierendenparlament für die Arbeit in ihrem
Aufgabenbereich verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(4) Endet die Amtszeit eines:einer Referent:in, so führt er:sie die Arbeit
kommissarisch weiter, bis ein:e Nachfolger:in gefunden wurde, in der Regel bis
zur konstituierenden Sitzung. Dies gilt nicht im Falle einer Abwahl. Im Falle
einer Exmatrikulation oder Abwahl übernimmt der Vorsitz kommissarisch die
Leitung des Referats.
(5) ¹Das Studierendenparlament kann zur Vorbereitung und zur Unterstützung
seiner Arbeit abgesehen von Referaten auch ständige Referate oder nichtständige
Taskforces einrichten. ²Aufgaben und Arbeitsbereiche der Referate legt das
Studierendenparlament fest.
(6) ¹Referate können Arbeitskreise einrichten. ²Die Mitglieder eines
Arbeitskreises müssen nicht Mitglieder des Studierendenparlaments sein. ³Ein
Arbeitskreis steht allen Studierenden zur Mitarbeit offen.
(7) ¹Das Referat bestimmt eine hauptverantwortliche Person für jeden
Arbeitskreis.
II. Stimm-, Rede- und Antragsrecht
§ 6 Stimmrecht und Stimmrechtsübertragungen
(1) ¹Stimmrecht haben alle Mitglieder nach § 40 Abs. 1 der Grundordnung der
Universität Bamberg.
(2) 1Jedes Mitglied des Studierendenparlaments kann das Stimmrecht auf ein
anderes Mitglied oder eine:n Ersatzvertreter:in jeder Liste für einzelne
Sitzungen oder Teile von Sitzungen übertragen. ²Die Reihenfolge der
Ersatzvertreter:innen bei der Stimmrechtsübertragung muss dabei nicht beachtet
werden. ³Ein Mitglied oder ein:e Ersatzvertreter:in des Studierendenparlaments
kann nur eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen. ⁴Die Stimmübertragung ist vor
Beginn der Sitzung durch Meldung an den Sitzungsvorsitz schriftlich möglich.
5Stimmrechtsübertragungen werden in der Niederschrift vermerkt.
- durch E-Mail an den:die Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung,
- durch schriftliche Vollmacht,
§ 7 Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht
(1) Rede-, Antrags- und Vorschlagrecht hat jedes stimmberechtigte Mitglied des
Studierendenparlaments.
(2) Nach § 40 Abs. 2 der Grundordnung der Universität Bamberg genießen des
Weiteren die beratenden Mitglieder des Studierendenparlaments Rede- und
Antragsrecht.
(3) Alle immatrikulierten Studierenden der Universität Bamberg können vom
Studierendenparlament angehört werden.
(4) Weitere Personen können auf Vorschlag des Vorsitzes oder auf Antrag angehört
werden.
§ 8 Hochschulöffentlichkeit der Sitzung
(1) Der Studierendenparlament tagt grundsätzlich hochschulöffentlich.
(2) Die Hochschulöffentlichkeit kann in sachlich-begründeten Fällen von der
Sitzung des Studierendenparlaments auf Antrag mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln ausgeschlossen werden.
(3) Bei Personaldebatten ist die Hochschulöffentlichkeit auszuschließen.
II. Einberufung und Gang der Verhandlungen
§ 9 Einberufung
(1) Gemäß § 39 der Grundordnung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg ist das
Studierenden-parlament durch den Vorsitz mindestens zweimal im Semester unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) ¹Das Studierendenparlament ist auf Verlangen von acht stimmberechtigten
Mitgliedern binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Zugang des Antrages bei
dem Vorsitz zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Die Ladungsfrist
für eine außerordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, die Antragsfrist fünf
Tage. ²Der Antrag auf eine außerordentliche Sitzung muss schriftlich gestellt
werden und den Beratungsgegenstand sowie eine vorläufige Tagesordnung enthalten.
§ 10 Ladung
(1) Die Ladung zu den Sitzungen des Studierendenparlaments erfolgt unter Angabe
der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit schriftlich oder
elektronisch an die studentische E-Mail-Adresse, soweit hierdurch nicht Belange
des Datenschutzes beeinträchtigt werden.
(2) Gemäß § 39 Abs. 6 Satz 2 der Grundordnung der Otto-Friedrich-Universität
gilt die Ladung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens eine Woche vor der
Sitzung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung an die Mitglieder des Studierendenparlaments versandt wurde.
(3) Die Sitzungsunterlagen müssen spätestens acht Tage vor der Sitzung den
Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
§ 11 Tagesordnung
(1) ¹Der Vorsitz legt einen Vorschlag für eine Tagesordnung vor. ²Dabei muss die
Tagesordnung folgende Punkte enthalten:
- Festlegung der Führung der Niederschrift
- Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung der Tagesordnung
- Berichte
- Anträge
- Sonstiges
(2) Die Genehmigung der Tagesordnung wird vom Studierendenparlament mit
einfacher Mehrheit beschlossen.
(3) Das Studierendenparlament kann eine Änderung der Tagesordnung sowie die
Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte mit einfacher Mehrheit beschließen.
§ 12 Sitzungsleitung
(1) Die Leitung der Sitzung obliegt dem:der Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit
einem:einer stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) ¹Die Sitzung ist nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung zu leiten. ²Der:die
Vorsitzende sorgt für den ordentlichen Ablauf der Sitzung und kann bei
schwerwiegendem Verstoß gegen die Geschäftsordnung Mitglieder des
Studierendenparlaments der Sitzung verweisen.
(3) Die Leitung der Sitzung ist unparteiisch auszuführen.
(4) ¹Sollte der:die Vorsitzende verhindert sein, übernehmen die
stellvertretenden Vorsitzenden die Aufgaben des:der Vorsitzenden.
§ 13 Beschlussfähigkeit
(1) Zu Beginn der Sitzung stellt die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit des
Studierendenparlaments fest.
(2) 1Gemäß § 39 Abs. 6 Satz 1 der Grundordnung der Universität Bamberg ist das
Studierendenparlament beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordentlich
geladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
²Stimmrechtsübertragungen werden dabei für die Feststellung berücksichtigt. ³Ist
das Studierendenparlament nicht beschlussfähig, schließt die Sitzungsleitung die
Sitzung und der Vorsitz beruft sie innerhalb von 14 Tagen unter Beibehaltung der
Tagesordnung neu ein. 4 Ist das Studierendenparlament erneut nicht
beschlussfähig, schließt die Sitzungsleitung die Sitzung und der Vorsitz beruft
sie innerhalb von sieben Tagen unter Beibehaltung der Tagesordnung neu ein. 5In
diesem Fall ist das Studierendenparlament ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 6Auf diese Bestimmung
ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 14 Redeliste und -ordnung
(1) Die Sitzungsleitung führt grundsätzlich weich quotierte Redelisten(FINT- und
offene Redeliste). ²Meldungen werden chronologisch erfasst und aufgerufen. ³Eine
Person meldet sich, indem sie sich in geeigneter Weise kenntlich macht.
(2) Erstredner:innen rücken auf der Redeliste nach oben.
(3) Antragssteller:innen bzw. Berichterstatter:innen dürfen nach Ermessen der
Sitzungsleitung außerhalb der Redeliste auf Redebeiträge antworten, um auf
Nachfragen zu reagieren oder Missverständnisse zu beseitigen.
(4) Auf Antrag kann die Redezeit begrenzt werden.
(5) 1Auf Antrag können die Redelisten geschlossen werden. ²Erfolgt keine
Gegenrede, werden die Redelisten geschlossen. ³Erfolgt Gegenrede, wird durch die
Mitglieder abgestimmt.
§ 15 Anträge und Antragsberatung
(1) ¹Anträge zur Behandlung müssen einen Tag vor Einladungsfrist über das
Antragstool des Studierendenparlaments eingereicht werden. ²Alternativ ist ein
schriftliches Einreichen beim Vorsitz gestattet. 3Der Vorsitz sorgt dafür, dass
nicht über das Antragstool eingereichte Anträge zeitnah in das Antragstool
eingepflegt werden.
(2) ¹Änderungsanträge sind schriftlich beim Vorsitz oder über das Antragstool
des Studierendenparlaments spätestens vor dem Beginn der Abstimmung über den
Antrag einzureichen. ²Änderungsanträge müssen allen Mitgliedern des
Studierendenparlaments durch den Vorsitz zur Kenntnis gegeben werden.
(3) ¹Die Beratung über Anträge erfolgt zuerst über den Antrag als Ganzes. ²Nach
Beendigung dieser Debatte erfolgt die Beratung über vorliegende
Änderungsanträge. ³Der:die Antragsteller:in hat das Recht seinen:ihren Antrag
vor der Beratung vorzustellen und zu begründen.
(4) ¹Vorliegende Änderungsanträge können von dem:der Antragsteller:in übernommen
werden. ²Der:die Antragsteller:in kann nach Vorstellung eines Änderungsantrages
seine:ihre Begründung für eine Übernahme oder Ablehnung direkt vortragen. ³Über
von dem:der Antragsteller:in nicht übernommene Änderungsanträge entscheidet das
Studierendenparlament.
(5) ¹Für Zwischenfragen an den:die Redner:in macht sich das Mitglied des
Studierendenparlaments oder der:die Gast:Gästin bei der Sitzungsleitung
kenntlich. ²Zwischenfragen, die kurz und präzise sein müssen, dürfen erst
gestellt werden, wenn der:die Redner:in sie auf eine entsprechende Frage der
Sitzungsleitung zulässt.
(6) Anträge, über die im Studierendenparlament abgestimmt wurde und die eine
Mehrheit erhalten haben, sind von dem:der Vorsitzenden mit Datum und
Unterschrift als beschlossen zu deklarieren.
(7) Beschlossene Anträge hat der:die Vorsitzende in angemessener Weise zu
dokumentieren, archivieren und öffentlich zugänglich zu machen.
(8) Beschlüsse, die Positionen beinhalten oder wiederkehrende Verpflichtung mit
sich bringen, sind mindestens jährlich dem Studierendenparlament erneut zur
Kenntnis zu geben.
(9) Beschlüsse, die nicht gemäß Abs. 8 mit einer Frist von zwölf Monaten dem
Studierendenparlament zu Kenntnis gegeben werden, sind nichtig bzw. laufen aus.
Dies gilt nicht für die Geschäftsordnung.
§ 16 Initiativanträge
¹Anträge nach Antragsschluss gemäß § 11 Absatz 1 können nur noch als
Initiativanträge eingebracht werden. ²Ein Initiativantrag muss von mindestens
zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Studierendenparlaments unterstützt
werden. ³Über die Behandlung entscheidet das Studierendenparlament mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 17 Beschlüsse
(1) Solange nichts anderes bestimmt ist, fasst das Studierendenparlament
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(2) Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme eines Antrages auf „Schluss der
Debatte“ lässt die Sitzungsleitung abstimmen.
(3) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, ist über den jeweils weitestgehenden
Antrag zuerst zu entscheiden. Die Sitzungsleitung legt dabei die Reihenfolge
fest.
(4) Auf Verlangen von sieben anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des
Studierendenparlaments ist eine namentliche Abstimmung durchzuführen.
(5) 1Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von einem anwesenden
stimmberechtigten Mitglied des Studierendenparlaments verlangt wird.2 Eine
geheime Abstimmung ist dabei als wichtiger zu bewerten als eine namentliche
Abstimmung.
(6) Unmittelbar im Anschluss an eine Abstimmung verkündet die Sitzungsleitung
das Abstimmungsergebnis.
(7) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder muss das Abstimmungsergebnis überprüft werden.
§ 18 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, eine Anwesenheitsliste, die
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) ¹Die Niederschrift sollen die Äußerungen der in das Studierendenparlament
gewählten Personen nach Namen und Zugehörigkeit zur Statusgruppe aufgenommen
werden. 2Personen, die nicht gewählte oder beratende Mitglieder des
Studierendenparlaments sind, werden auf Wunsch namentlich im Protokoll genannt
und andernfalls im Protokoll als Gäst:innen bezeichnet. 3Abstimmungen über
Beschlüsse, Anträge und Änderungsanträge sollen mit der exakten Anzahl an
Stimmen der Zustimmung, der Ablehnung sowie der Enthaltung vermerkt sein.
(4) ¹Mitglieder, die in einer nicht geheimen Abstimmung der unterlegenen Seite
angehören, können verlangen, dass dies in der Niederschrift vermerkt wird.
(5) Die Niederschrift ist von der Führung der Niederschrift und von dem:der
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Niederschriften sollen den Mitgliedern des Studierendenparlaments zeitnah
zugänglich gemacht werden.
(7) 1 Über die Genehmigung der Niederschrift entscheidet das
Studierendenparlament mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines Mitglieds kann
das Protokoll der vorausgegangenen Sitzung geändert werden.
(8) 1Der Vorsitz veröffentlicht die Niederschriften, nachdem sie genehmigt
wurden. 2Personaldebatten sind nicht Teil des öffentlichen Protokolls.
IV Wahlen
§ 19 Wahlen
(1) Personalentscheidungen trifft das Studierendenparlament in geheimer
Abstimmung.
(2) ¹Der Antrag auf die Neuwahl des:der Vorsitzenden bzw. eines:einer
stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt mit einer Zweidrittelmehrheit. ²Gewählt
ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
§ 20 Wahldurchführung
(1) 1Die Sitzungsleitung ernennt anlassbezogen zur Durchführung der Wahl einen
Wahlausschuss. 2Der Wahlausschuss umfasst mindestens zwei, höchstens jedoch vier
Personen. 3Er wird im Studierendenparlament mit einfacher Mehrheit bestätigt.
(2) Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
zuständig.
(3) Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft im Wahlausschuss sind Kandidierende.
V Verfahren bei Geschäftsordnungsanträgen
§ 21 Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Äußerungen zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
a) ein Hinweis zur Geschäftsordnung
b) eine Anfrage zur Geschäftsordnung
c) ein Zurückziehen einer Anfrage oder eines Antrages.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
- ¹Antrag auf Vertagung. ²Die Annahme hat zur Folge, dass der Punkt auf die
Tagesordnung der folgenden Sitzung gesetzt wird. ³Hierfür bedarf es einer
absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des
Studierendenparlaments.
- ¹Antrag auf Nichtbefassung. ²Die Annahme hat zur Folge, dass der Punkt
nicht erörtert wird. 3Hierfür bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Studierendenparlaments.
- ¹Antrag auf Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung. ²Zur Annahme
bedarf es der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder des Studierendenparlaments.
- 1Antrag auf Schließung der Redelisten. 2Zur Annahme bedarf es der
absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- 1Antrag auf Beschränkung der Redezeit. 2Zur Annahme bedarf es der
absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- 1Antrag auf namentliche Abstimmung durch drei Mitglieder des
Studierendenparlaments. 2Zur Annahme bedarf es der absoluten Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- 1Antrag auf geheime Abstimmung. 2 Sobald ein stimmberechtigtes Mitglied
den Antrag stellt, gilt dieser als angenommen und die betreffende
Abstimmung wird geheim durchgeführt. Ein Antrag auf geheime Abstimmung
überwiegt dabei einen Antrag auf namentliche Abstimmung (§21, Abs. 2, Nr.
6).
- Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 8 Abs 2.
- ¹Antrag auf Verhandlungspause. Der Antrag wird angenommen, wenn mindestens
25% der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen. ²Die Annahme führt zu
einer höchstens zehnminütigen Pause.
(3) ¹Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung erfolgt durch eine in geeigneter
Weise stattfindende Kenntlichmachung. ²Sie ist erst nach dem Ende des laufenden
Redebeitrages, dann aber unmittelbar zu behandeln. ³Mehrere
Geschäftsordnungsanträge werden in der Reihenfolge der Meldung behandelt.
VI Schlussbestimmungen
§ 22 Änderung der Geschäftsordnung
(1) 1Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen über das Antragstool des
Studierendenparlaments oder in schriftlicher Form beim Vorsitz eingereicht
werden.
(2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln
der stimmberechtigten Mitglieder des Studierendenparlaments.
§ 23 Ermessensentscheidungen
(1) Bei während einer Sitzung auftretenden Zweifeln über die Auslegung dieser
Geschäftsordnung entscheidet der:die Vorsitzende im eigenen Ermessen, es sei
denn, mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordert
die Entscheidung des Studierendenparlaments.
(2) Eine über den Einzelfall hinausgehende Auslegung dieser Geschäftsordnung
entscheidet das Studierendenparlament.
§ 24 Salvatorische Klausel
¹Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsordnung rechtlich unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. ²An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine
wirksame Bestimmung, die dem Gewollten möglichst nahekommt. ³Gleiches gilt für
ungewollte Lücken der Geschäftsordnung.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Annahme durch das
Studierendenparlament, am
20.10.2020, in Kraft.